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Prüfungen gem. § 29a BImSchG

Die Prüfungen gem. § 29a BImSchG, welche durch einen zugelassenen Sachverständigen gemäß § 29b BImSchG durchzuführen sind, umfassen die ganzheitliche Anlagenüberwachung zum Immissions-, Explosions- und Gewässerschutz sowie zur Arbeitssicherheit.

Die zuständige Behörde ist berechtigt eine sicherheitstechnische Prüfung von Anlagen sowie sicherheitstechnische Prüfungen von Unterlagen durch einen Sachverständigen zu fordern. In der Regel erfolgt dies im Genehmigungsbescheid.

Prüfungen vor der Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend:

  • Prüfungen gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 29a BlmSchG) zu denen Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage von einer Behörde aufgefordert wurden