Für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gilt (gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV):
Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der Anlagen in ihrer Gesamtheit erforderlich.
die Gesamtanlage ist mindestens alle 6 Jahre wiederkehrend vollumfänglich zu prüfen.
die Qualifikationsanforderungen an die befähigte Person sind gestiegen.
Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL2014/34/EU, Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen zu anderen Anlagenteile sind wiederkehrend alle 3 Jahre zu prüfen
Die Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen ist mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigten Person sofern diese für den Explosionsschutz notwednig sind ( Gaswarnanlagen und Lüftungsanlagen in BHKWs fallen hier nicht rein).
Auf die wiederkehrende Prüfung kann teilweise verzichtet werden, wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt. Die vollumfängliche 6-jährige Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon unberührt.
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