Prüfungen gem. BetrSichV
Der Betrieb von Biogasanlagen unterliegt der Betriebssicherheitsverordnung. Dort wird die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie die Bereitstellung von Arbeitsmitteln geregelt.
Der Betreiber ermittelt auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) die Prüffristen für seine Biogsanlage und deren Anlagenteile. Die dabei festgelegten Höchstfristen dürfen nicht überschritten werden. Der Betreiber bestellt einen Prüfer seiner Wahl um die Einhaltung der Prüffristen zu gewährleisten.
Folgenden Prüfumfang können wir unseren Kunden anbieten:
Prüfungen vor der Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen:
- Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen vor Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen gem. § 15 (1) sowie Anhang 2 Abs. 3 Nr. 4.1 BetrSichV
- Prüfung von Arbeitsmitteln auf Biogasanlagen, in Blockheizkraftwerken, in Gastransportcontainern, in Biogasaufbereitungsanlagen oder auch in Erdgaseinspeiseanlagen gem. § 14 (1) BetrSichV
Wiederkehrende Prüfungen
- Wiederkehrende Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen gem. § 16 (1) sowie Anhang 2 Abs. 3 Nr. 5.1 & 5.2 BetrSichV